Baum- und Gehölzschutzsatzung
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Zum Schutz und zur Pflege des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Machern mit den Ortsteilen Machern, Gerichshain, Posthausen, Püchau, Lübschütz, Plagwitz, Dögnitz.
Baum- und Gehölzschutzsatzung
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13.12.2010
Aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Sächs. Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 2007 (SächsGVBl. Nr. 9 v. 30.07.2007, S. 321) hat der Gemeinderat der Gemeinde Machern in seiner Sitzung am 27.10.2008, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Schutzzweck
(1) Der Baum- und Gehölzbestand im Territorium der Gemeinde Machern dient der Lebensqualität seiner Einwohner, dem Natur- und Umweltschutz.
Es gilt, den Baum- und Gehölzbestand zu pflegen und die Lebensbedingungen so zu erhalten, dass die gesunde Entwicklung und der Forstbestand langfristig gesichert bleiben.
(2) Der Zweck der Satzung ist deshalb besonders darauf gerichtet,
a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und weiter zu entwickeln;
b) die klimatische Situation durch Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, Eindämmung nachteiliger Windeffekte und durch Staubbindung bei Filterwirkung des Laubes zu verbessern;
c) die Minderung der schädlichen Umwelteinwirkungen auf Mensch, Tier und Vegetation zu erreichen;
d) die Erhaltung für Ruhe und Erholung zu garantieren;
e) das Gemeinde und Landschaftsbild zu gliedern, zu gestalten, zu beleben und zu pflegen;
f) einen artenreichen Baumbestand und den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten;
g) schädigende Einflüsse auf den Baumbestand zu vermeiden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den geschützten Baum- und Gehölzbestand im Sinne des § 3 dieser Satzung auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Machern.
(2) Die Satzung gilt insoweit nicht,
a) als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete (§§ 16 bis 22a SächsNatSchG) nach §§ 52 und 64 Absatz 1 SächsNatSchG über geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG, den Schutzzweck nach § 1 dieser Satzung gewährleisten und den Schutzgegenstand nach § 3 dieser Satzung sicherstellen oder Bebauungspläne, Satzungen nach § 21 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz sowie Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB den §§ 5 bis 7 dieser Satzung entgegenstehen;
b) für Bäume und Gehölze in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs.1 Bundeskleingartengesetzes;
c) für Bäume und Gehölze im Sinne des § 2 Sächsisches Waldgesetz;
d) für Obstbäume in erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen und auf Privatgrundstücken im Innenbereich, soweit sie nicht nach § 26 SächsNatSchG unter besonderem Schutz stehen;
e) für Bäume und Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die aus gewerblichen Zwecken herangezogen werden;
f) bei Pflegemaßnahmen in Parkanlagen;
g) für Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
h) Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken.
§ 3 Schutzgegenstand
Unter dem Begriff geschützte Bäume und Gehölze einschließlich ihres Wurzelbereichs (Bodenfläche ergibt sich durch den mittleren Radius der Kronentraufe plus 1,5 m) im Sinne der Satzung sind zu verstehen:
a) alle Bäume der Laub- und Nadelbaumarten mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden aus;
b) mehrstämmige Einzelbäume oder Gehölze, wenn mindestens einer der Stämme die Anforderungen des § 3 Abschnitt a) dieser Satzung erfüllt;
c) Ersatzpflanzungen nach § 8 dieser Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang bzw. der Strauch-/Heckengröße;
d) Sträucher von 3 m Höhe und freiwachsende Hecken von 3 m Länge außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
§ 4 Schutz- und Pflegegrundsätze
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind verpflichtet, die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume und Gehölze zu erhalten, zu pflegen und vor schädigenden Einwirkungen zu schützen.
(2) Die Gemeinde Machern ist berechtigt Maßnahmen anzuordnen, die dem Schutzzweck dieser Satzung gerecht werden. Dies gilt auch dann, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 SächsNatSchG verboten, Gebüsch, Hecken und Bäume abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind davon ausgenommen.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume und Gehölze im Sinne § 3 dieser Satzung ohne Befreiung
1. zu entfernen, insbesondere zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen oder zu entwurzeln;
2. zu zerstören oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben von Bäumen und Gehölzen führen;
3. zu verändern, insbesondere derartige Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen nachhaltig verändern oder das weitere Wachstum dauerhaft behindern;
4. zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, insbesondere den Wurzelbereich, den Stamm oder Krone zu stören durch:
a) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen;
b) das Ablagern und Abstellen von Baumaterial, Arbeitsgeräten oder Baufahrzeugen;
c) das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche;
d) das Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen, insbesondere von chemischen Auftaumitteln;
e) die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden);
f) das Austretenlassen von schädlichen Gasen und anderen schädlichen Stoffen;
g) das Anlegen offener Feuer;
h) das Anbringen von Befestigungselementen, Verankerungen und anderen Gegenständen;
i) das Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln u.ä.
(2) Nicht unter verbotene Handlungen des Absatzes 1 fällt die Durchführung fachgerechter Maßnahmen zur:
- Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, wie Schnittmaßnahmen im Fein- und Schwachastbereich (3 bis von 5 cm zum Astdurchmesser);
- Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen.
(3) Von den Verboten ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, zur Abwehr akuter Gefahren für Menschen und Sache, Tiere oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(4) Die Gemeindeverwaltung ist über die Durchführung der Maßnahme unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift in Kenntnis zu setzen. Der Tatbestand der akuten Gefahrenabwehr ist durch geeignete Mittel, wie Bild, Zeugen oder Aufbewahrung des
beseitigten Baumes oder Gehölzes bzw. Teile von ihnen nachzuweisen.
Über Ersatzpflanzungen gem. § 8 dieser Satzung ist nachträglich zu entscheiden.
§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Anträge auf Erteilung von Befreiungen sind durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Bevollmächtigten schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Anträge sind zu begründen und haben Angaben zum Standort, zum Stammdurchmesser bzw. Stammumfang zu enthalten. Den Anträgen ist ein Lageplan bzw. eine Lageskizze beizufügen. Bei kranken Bäumen kann vom Antragsteller das Gutachten eines
Baumsachverständigen beigefügt bzw. von der Gemeinde gefordert werden.
(3) Eine Befreiung ist zu erteilen, wenn
a) Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert ausgehen und die Ursachen nicht mit zumutbarem Aufwand behoben werden können;
b) geschützte Bäume krank sind und die Erhaltung nicht mit zumutbaren Aufwand möglich ist;
c) Beseitigung von Bäumen im öffentlichen Interesse notwendig wird;
d) Voraussetzungen gem. § 7 dieser Satzung gegeben sind.
(4) Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen insbesondere über Ersatzpflanzungen nach § 8 dieser Satzung versehen werden.
Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. Jedoch wird der Gemeinde durch § 31 Abs. 7 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 21. Dez. 1998) die Möglichkeit gegeben, eine von ihr gesetzte Frist, nach ihrem Ermessen zu verlängern.
(5) Die Gemeinde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.