Bekanntmachung der Landesdirektion Leipzig
über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkung Gerichshain
Vom 15. Juni 2010
Die Landesdirektion Leipzig gibt bekannt, dass die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Dresdner Straße 78 C, 01445 Radebeul, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.
Die Anträge (14-0531.73/4/48, 49 und 60) betreffen die vorhandene Grundwassermessstelle Cunnersdorf, die vorhandenen Grundwassermessstelle Deutzen und die vorhandene Grundwassermessstelle Machern-Postobjekt einschließlich Zubehör, Zuwegung, Zufahrt und Schutzstreifen. Der oder die betroffenen Grundstückseigentümer der
• Gemeinde Machern (Gemarkung Gerichshain Flurst. Nr. 1257)
können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit
vom 6. September 2010 bis einschließlich 4. Oktober 2010
in der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 164, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) einsehen.
Die Landesdirektion Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die im Antrag dargestellte Leitungsführung bzw. Lage der Anlage nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung bzw. Anlage oder in anderer Weise, als dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.
Leipzig, den 15. Juni 2010
gez.
Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident