Gemeinde Machern informiert
Das Bürgeramt der Gemeinde Machern informiert
Gaststättengesetz geändert
Mit Inkrafttreten eines neuen Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) zum 15.07.2011 wird das Recht des Gaststättengewerbes erstmalig auf Landesebene geregelt. Das SächsGastG ersetzt das bisher noch gültige Bundesgaststättengesetz (GastG) voll umfänglich. Dieses neue SächsGastG bringt hinsichtlich des gaststättenrechtlichen Verfahrens erhebliche Änderungen. Als wesentlichste Änderung wird die Erlaubnispflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank aufgehoben. Das bedeutet, dass Gaststätten mit Alkoholausschank in Anlehnung an § 38 Gewerbeordnung (GewO) lediglich überwachungsbedürftig sind.
Somit sind eine Reihe fachrechtlicher Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung (§ 4 GastG) weggefallen. Ebenso ist der bisher für eine Erlaubnis notwendige Unterrichtungsnachweis nicht mehr erforderlich. Eine gewerbliche Anzeige nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes in der entsprechenden Kommune zu erfolgen. Die Anzeigepflicht gilt ebenso für den Betrieb von Zweigniederlassungen, unselbstständigen Zweigstellen, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. Fachliche Voraussetzungen für einen Gaststättenbetrieb wie z.B. bauliche Belange nach Sächsischer Bauordnung (SächsBauO) (Raumprüfung) oder Belange der Lebensmittelhygiene werden nur noch von den jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft, denen die Anzeige unverzüglich zuzuleiten ist. Wer aus besonderem Anlass (ehemals Gestattung) nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen (die Formulare finden Sie auf unserer Homepage). Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da die Kommunen die Daten der Anzeigen unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz zuständigen Behörden zu übermitteln haben. Hiermit obliegt den Gemeinden eine verpflichtende regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Gewerbe-Anmeldung eines Gaststättenbetriebes an diese Fachbehörden.
Für Informationen und Rückfragen steht Ihnen in der Gemeindeverwaltung Machern Herr Doberenz (Tel.:034292/85042) gern zur Verfügung.