Das Meldeamt der Gemeinde Machern informiert:

Widerspruch zur Übermittlung von Daten

Vollzug des Sächsischen Meldegesetzes (Sächs. MG) vorn 21.04.1993 (Sächs.GVBL.20/1993 vom 12.05.1993) in der Neufassung vom 04.07,2006 (GVBL. S. 388). Nach § 32 Abs. 1 Sächs. MG darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen. Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften benannter Einwohner übermitteln. In Vorbereitung des automatisierten Abrufes über das Internet (Melderechtsrahmengesetz §21/Sächs.MG § 32 Absatz 5) aus dem Kommunalen Kernmelderegister (KKM) weist das Einwohnermeldeamt Machern auf folgendes hin: Widerspruch nach § 32 Absatz 4 Satz 4 zur Weitergabe dieser Daten über das Internet, kann jeder Bürger beim Einwohnermeldeamt in Machern ab sofort gebührenfrei geltend machen. Das entsprechende Formular wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Wir weisen daraufhin, dass schriftliche und mündliche Melderegisterauskünfte in der Gemeinde auch bei Widersprüchen zur Internetauskunft weiterhin möglich sind.