Das Problem der "Himmelslaternen"
Das Problem der "Himmelslaternen" gab immer wieder Anlaß zu Nachfragen, inwieweit die Möglichkeit besteht, im Gemeindegebiet solche Flugkörper einzusetzten. Mit der nun erlassenen Fluglaternenverordnung ist dies grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch die Ortspolizeibehörde (Gemeinde Machern) zugelassen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antrag auf Zulassung mindestens 2 Wochen vorher gestellt worde.
Polizeiverordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
(Fluglaternenverordnung)
Vom 27. August 2009
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999
(SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden
ist, wird verordnet:
§ 1
Es ist im Bezirk der Landesdirektion Leipzig verboten, unbemannte
frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen
der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte
Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen
„Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-
Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).
§ 2
(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich
begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen
der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
Brandgefahr begründen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen
ergehen.
(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg
der Fluglaterne zu stellen.
§ 3
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung
Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Zuwiderhandlung gegen eine nach § 2 erlassene Ausnahmegenehmigung.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Leipzig, den 27. August 2009
Landesdirektion Leipzig
Steinbach
Präsident