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Die Gemeinde informiert:
Ankündigung
Landwirtschaftszählung 2010
Im Frühjahr 2010 findet in Sachsen - wie im gesamten Bundes- und EU-Gebiet - eine Landwirtschaftszählung statt. Die letzte Zählung dieser Art war im Jahr 1999. Sie besteht aus Fragekomplexen zur Viehhaltung, Bodennutzung und Agrarstruktur sowie zu landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.
Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen befragt alle sächsischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ab einer bestimmten Mindestgröße. Die Erhebungsunterlagen werden Mitte Januar an Forstbetriebe und Mitte Februar an die landwirtschaftlichen Betriebe versendet.
Die Ergebnisse dienen zur aktuellen und wahrheitsgetreuen Abbildung der Entwicklung der Landwirtschaft und der Situation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Sie ermöglichen die Darstellung des strukturellen und sozialen Wandels in der deutschen Landwirtschaft. Erstmals können auch alle Länder der Europäischen Union objektiv miteinander verglichen werden. Die Durchführung der Landwirtschaftszählung ist durch EU-Verordnung und Bundesgesetz angeordnet.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EG) :Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, zuletzt geändert durch Berichtigung des Anhangs V vom 24.11.2009 (ABI. L 308 vom 24.11.2009, S. 27)
- Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBI. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBI. I S. 438, 448)
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBI. I S. 2246, 2249).
Es besteht nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Agrarstatistikgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz Auskunftspflicht.
Die erhobenen Einzelangaben unterliegen nach § 16 Bundesstatistikgesetz der
Geheimhaltung und dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Eine
Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle an der
Erhebung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
Das Problem der "Himmelslaternen" gab immer wieder Anlaß zu Nachfragen, inwieweit die Möglichkeit besteht, im Gemeindegebiet solche Flugkörper einzusetzten. Mit der nun erlassenen Fluglaternenverordnung ist dies grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch die Ortspolizeibehörde (Gemeinde Machern) zugelassen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antrag auf Zulassung mindestens 2 Wochen vorher gestellt worde.
Polizeiverordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
(Fluglaternenverordnung)
Vom 27. August 2009
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999
(SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden
ist, wird verordnet:
§ 1
Es ist im Bezirk der Landesdirektion Leipzig verboten, unbemannte
frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen
der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte
Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen
„Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-
Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).
§ 2
(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich
begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen
der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
Brandgefahr begründen.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen
ergehen.
(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg
der Fluglaterne zu stellen.
§ 3
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung
Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Zuwiderhandlung gegen eine nach § 2 erlassene Ausnahmegenehmigung.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Leipzig, den 27. August 2009
Landesdirektion Leipzig
Steinbach
Präsident






