Erhebung von...
...Beiträgen für Verkehrsanlagen(Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2005 –) vom 29.08.2005
zum Download der StraßenbaubeitragssatzungAufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – SächsGemO – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. Seite 55) und §§ 2, 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes – SächsKAG – vom 26.08.2004
(SächsGVBl. Seite 418) hat der Gemeinderat der Gemeinde Machern am 29.08.2005 nachfolgende Straßenbaubeitragssatzung beschlossen.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
(1) Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile
zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können und öffentliche Wirtschaftswege.
(2) Dies gilt nur, wenn für die dort bezeichneten Maßnahmen nicht
Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind.
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. die Anschaffung von Verkehrsanlagen,
2. den Erwerb (einschl. Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen,
3. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen (z. B. Grundflächen) und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen,
4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung
a) der Fahrbahn (einschl. der Bordsteine) sowie
b) der Radwege,
c) der Gehwege,
d) der Beleuchtung,
e) der Entwässerung (einschl. Rinnen),
f) der unselbständigen Parkierungsflächen,
g) der unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung und
h) der Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(2) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen sowie jeder Aufwand für Gemeindeverbindungsstraßen.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand
Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes der
a) auf die nicht anrechenbaren Breiten (so genannter Mehrbreitenaufwand)
b) nicht auf den Anteil der Beitragspflichtigen (so genannter Gemeindeanteil) und
c) bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 6 auf ihre Grundstücke, Erbbaurechte und anderen dinglichen baulichen Nutzungsrechte entfällt.
§ 5 Straßenarten, anrechenbare Breiten, Anteil der Beitragspflichtigen
(1) Die Straßenarten, der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die jeweilige Straßenart/für die einzelnen Straßenarten und die anrechenbaren Breiten einzelner Teilanlagen werden wie folgt festgesetzt: