Feuerwehr-Kostensatzung
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Machern
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Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003, rechtsbereinigt am
11.5.2005 (SächsGVBL.S.55,159), § 25 Sächsisches Verwaltungskostengesetz und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 (GVBL.S.245,647) hat der
Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.03.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz,
auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräulicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung
durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Einsatzgebiet im Rahmen des § 69 Abs. 2
SächsBRKG und des § 17 SächsFwVO verlangt:
a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
erforderlich werden,
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit
besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist
d) Brandsicherheitswachen
e) Brandverhütungsschauen
f) Abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der
Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden, werden Gebühren verlangt.
Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
- Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
- Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
- Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch.
- Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören
und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
1. Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.
Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
2. Bei Stundensätzen wird die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme
länger als eine Stunde, wird bei folgenden angefangenen Stunden
- bis zu 15 Minuten keine Vergütung,
- über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und
- über 30 Minuten der volle Stundensatz
berechnet.
3. Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
a) den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
b) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und
Ausrüstungsgegenstände
c) den Ersatz von Verbrauchsmitteln
4. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung
bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind,
werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
5. Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner
dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
6. Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung in Höhe von 5,00 €/Einsatzkraft zu erstatten.
7. Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
8. Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder
wenn eine Vereinbarung über eine gegenseitige Unterstützung besteht.
§ 6 Kostenschuldner
1. Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer
automatischen Brandmeldeanlage
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer,
Besitzer oder Betreiber der Anlage und
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger
verlangt.
2. Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Abs. 3 SächsBRKG verlangt von:
- demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
- dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
- demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
3. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
§ 8 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Machern vom 04.11.2002 -
Beschluss-Nr.02/24/02 - außer Kraft.
Machern, den 26.03.2007
Lange
Bürgermeister
Anlage – Kostenverzeichnis -
Anlage zur Feuerwehr-Kostensatzung der Gemeinde Machern vom 26.03.2007
Kostenverzeichnis
I. Inanspruchnahme von feuerwehrtechnischem Personal
Aufwendungsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichen Personal der Freiwilligen Feuerwehr wird als Pauschale in Höhe von 30,00 € je Std./Person mit Ausnahme des Einsatzes als Sicherungskräfte bei Veranstaltungen erhoben. Für den Einsatz als Sicherungskräfte bei
Veranstaltungen wird eine Stundenpauschale von 15,00 €/Person angesetzt. Werden die personellen Leistungen unter Nutzung von persönlichen Körperschutzmitteln (Hitzeschutzbekleidung
und Vollschutzanzug) sowie besonderen Schmutzarbeiten, z.B. Einsatz zur Verhinderung von Schäden durch brennbare Flüssigkeiten, grundwassergefährdende oder ätzende Stoffe, Kehren von stark verschmutzten Straßen erbracht, ist ein Zuschlag von
25 % zu berechnen. (Schmutzzulage)
II. Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen
Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze.
1. Fahrzeuge Je Stunde
Löschfahrzeug LF 16/12 135,00 €
Tanklöschfahrzeug LF 16 - TS 125,00 €
Löschfahrzeug LF 8/6 120,00 €
Kleinlöschfahrzeug KLF 75,00 €
Schlauchwagen SW 2000 80,00 €
Einsatzleitfahrzeug 50,00 €
Mehrzweckfahrzeug 75,00 €
Kilometer 1,20 € pro km
2. Geräte und Ausrüstungsgegenstände Je Stunde
TS 8 und saugs.Zubehör 11,00 €
Notstromaggregat 25,00 €
Tauchpumpe/Süffelpumpe 6,00 €
Motorkettensäge 10,00 €
Druckschlauch B 6,00 €
Druckschlauch C 5,50 €
Saugschlauch 2,50 €
Standrohr u. Schlüssel 2,00 €
Strahlrohr, Übergangsstück, Verteiler 2,00 €
Kübelspritze 1,00 €
Wasserstrahlpumpe 3,00 €
Druckluftatemgerät 11,00 €
Atemschutzmaske 10,00 €
Hydranten-, Kupplungsschlauch 1,00 €
Schlauchbrücken 1,00 €
Handfeuerlöscher für
Sicherheitswachen 3,00 €
Schadstoffbehälter 3,00 €
Spreizer und Schneider 30,00 €
Sprungrettungsgerät 40,00 €
Lichtaggregat mit Scheinwerfer 50,00 €
Handscheinwerfer 5,00 €
Rettungszylinder 5,00 €
Essenkehrgerät 5,00 €
Schnellangriffseinrichtung 15,00 €
Hebekissen 10,00 €
Schieb- und Steckleiter 5,00 €
Für nicht genannte Maschinen und Geräte werden Beträge in Höhe der tatsächlichen
anfallenden Betriebskosten zuzüglich 10 % erhoben.
3. Materialeinsatz
Verbrauchsstoffe, wie Öl, Ölbindemittel, Schaumbildner, CO2 und Löschpulver werden zum Einkaufspreis einschl. Mehrwertsteuer zuzüglich 10 % Verwaltungskosten berechnet. Die Entsorgungskosten richten sich nach der jeweils geltenden Abfallgebührensatzung
des Landkreises Muldentalkreis.
III. Inanspruchnahme von Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes
Gebühren für eine Brandverhütungsschau bis zu zwei Stunden 26,00 € zzgl. Personalkosten wie bei I. für jede weitere angefangene Stunde 13,00 € zzgl. Personalkosten wie bei I. Grundgebühr für eine Nachschau Bis zwei Stunden 20,50 € zzgl. Personalkosten wie bei I.
Für jede weitere angefangene Stunde 13,00 € zzgl. Personalkosten wie bei I. Grundgebühr für Vorträge 26,00 € zzgl. Personalkosten wie bei I. Grundgebühr für Gutachten pro Std. 16,00 € Grundgebühr für Genehmigungen 11,00 €
IV. Besondere Leistungen
Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr 500,00 €
Fehlalarm durch Brandmeldeanlagen 400,00 €
Öffnen von Türen 30,00 € zzgl. Kosten nach Abschn. I u. II
Abstellen von Wasserleitungen 30,00 € zzgl. Kosten nach Abschn. I u. II
Einfangen von Tieren 30,00 € zzgl. Kosten nach Abschn. I u. II
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
Bürgermeister