Hauptsatzung der Gemeinde Machern...

...vom 29 . Oktober 2007

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Aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2005 (GVBl.S.155) hat der Gemeinderat der Gemeinde Machern in seiner Sitzung am 29.10.2007 die nachfolgende Satzung beschlossen.

Abschnitt I

§ 1 Wappen und Flagge
(1) Die Gemeinde führt folgendes Wappen:
Gespalten und Halbgeteilt; vorn in Silber grüner Laubbaum;
hinten oben in Blau drei goldene Getreideähren, deren mittlere etwas nach oben versetzt ist; hinten unten in Silber gefugte rote Mauer.

(2) Für die Metalle Gold und Silber ist entsprechend der Genehmigung die Verwendung von Gelb und Weiß zugelassen.

§ 2 Ortsteilbenennung

Die Ortsteile Gerichshain, Posthausen, Lübschütz, Plagwitz, Dögnitz und Püchau führen
ihre bisherigen Namen als Ortsteilnamen.

Abschnitt II

§ 3 Organe der Gemeinde
(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und Einwohner nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht
der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt.

§ 4 Zusammensetzung des Gemeinderates
(1)Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Entsprechend § 29 Abs. 3 der SächsGemO wird die Zahl der Gemeinderäte, nach der nächstniederen Größengruppe, auf 16 (Sechzehn) bestimmt.

Abschnitt III

§ 5 Beschließendende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. der Verwaltungsausschuss,
2. der Technische Ausschuss
(2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss, bestehen aus je acht Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Er kann sachkundige Einwohner beratend zur Mitarbeit in den jeweiligen Ausschuss berufen. Die Zahl der berufenen sachkundigen Einwohner darf die Anzahl der Gemeinderäte nicht erreichen. Sie haben kein Stimmrecht und sind gesondert zu den jeweiligen Sitzungen einzuladen.
(3) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Gemeinderat und seine Ausschüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse auf Antrag von zwei Gemeinderäten die Angelegenheiten dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(5) Im Gemeinderat gestellte Anträge in Angelegenheiten für die der Gemeinderat nach § 41 Abs.2 SächsGemO zuständig ist, welche nicht vorberaten wurden, müssen auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderates den
zuständigen Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden
(6) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 20.000,- Euro, aber nicht mehr als 70.000,- Euro beträgt,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000,- Euro, aber nicht mehr als 8.000,- Euro im Einzelfall. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses

(1) Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderer Ausschuss, der Gemeinderat oder der Bürgermeister zuständig sind.
(2) Insbesondere umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Personalangelegenheiten, Personalstrukturangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
2. Finanz- und Haushaltwirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, soziale und kulturelle Angelegenheiten
4. Gesundheitsangelegenheiten
5. Marktangelegenheiten
6. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide

(3) Innerhalb seiner Zuständigkeit entscheidet der Verwaltungssausschuss über
1. die Bewirtschaftung von Ausgaben des Haushaltsplanes nach in § 5 festgesetzten Wertgrenzen,
2. die Verfügung über Vermögen, den Erwerb, die Veräußerung und Tausch von Grundeigentum und die dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 1000,- Euro , aber nicht mehr als 3.500,- Euro im Einzelfall beträgt.
3. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei
Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 1000,- Euro, aber nicht mehr als 3500,- Euro beträgt,
4. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,-Euro, aber nicht mehr als 2.500,- Euro im Einzelfall,
5. die Stundung fälliger Ansprüche in unbegrenzter Höhe für die Dauer von mehr als 2 bis zu 6 Monaten und in Höhe von mehr als 1.500,- Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,- Euro auf die Dauer von mehr als 6 Monaten,

§ 7 Zuständigkeit des Technischen Ausschusses

(1) Der Ausschuss für Bau, Infrastruktur und Tourismus ist zuständig für folgende Angelegenheiten
- mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 bis 5 –
1. Bauvorhaben, Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
2. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Straßenwinterdienst,
4. Verkehrswesen inklusive Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
5. Technische Verwaltung gemeindeeigner Gebäude,
6. Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen, Park und Gartenanlagen,
7. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässernutzung
8. Tourismusangelegenheiten inkl. Tourismusplanung und Förderung
(2) Innerhalb seiner Zuständigkeit entscheidet der Ausschuss über
1. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten entsprechend der im § 5 Abs.6 Ziff. 1 und 2 festgelegten Wertgrenzen, und über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen.
2. die Stellungnahme der Gemeinde zu Bauanträgen,
3. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde zu
a. Ausnahmen von einer Veränderungssperre,
b. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes,
c. Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
d. Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
e. Vorhaben im Außenbereich, wenn das Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
f. Vorhaben in Gebieten, für die eine Erhaltungssatzung erlassen wurde, wenn das Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
4. Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, wenn die Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist und nicht die untere Bauaufsichtsbehörde
nach § 145 BauGB zuständig ist,
5. die Stellungnahme zu Vorhaben anderer, insbesondere zu Bauanträgen, in Planfeststellungs- und diesen gleichkommenden Verfahren sowie als Träger öffentlicher Belange, soweit die Angelegenheit nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, die Zurückstellung von Baugesuchen. § 41 Abs. 3
SächsGemO findet Anwendung.
(3) Sofern ein Einvernehmen oder eine Genehmigung im Sinne von Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4 versagt wird, hat der Gemeinderat zu entscheiden.

§ 8 Ständige Beratende Ausschüsse

(1) Als ständiger beratender Ausschuss wird der Vergabeausschuss gebildet:
(2) Der Vergabeausschuss besteht aus je vier Gemeinderäten und dem Bürgermeister als
Vorsitzenden. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Sachkundige Einwohner und Sachverständige können zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzugezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Vorberatung in:
1. der Erstellung der Bauunterlagen und Leistungsverzeichnisse,
2. der Kontrolle des von der Verwaltung bzw. von dieser mit der Ausschreibung
beauftragten Dritten erarbeiteten Vergabevorschlages,
3. der Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) sowie der Bauausführung (VOB)
(4) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich.

§ 9 Weitere beratende Ausschüsse / Arbeitskreise

(1) Der Gemeinderat kann zeitweise beratende Ausschüsse und Arbeitskreise zu aktuellen kommunalpolitischen Themen bilden. Neben Gemeinderäten können auch sachkundige Einwohner zur Mitarbeit in den jeweiligen Ausschuss / Arbeitskreis berufen werden. Die Zahl der berufenen Einwohner darf die Anzahl der Gemeinderäte
nicht erreichen.
(2) Über Beratungen der Ausschüsse und Arbeitskreise sind Protokolle zu fertigen. Der Gemeinderat ist über die Beratungsergebnisse umfassend zu informieren.

Abschnitt IV

§ 10 Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung.
Er vertritt die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§ 11 Zuständigkeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den
ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen des Gemeinderates sowie der beschließenden Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben dauernd zur Erledigung übertragen, soweit
es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 20.000,- Euro im Einzelfall,
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000,- Euro im Einzelfall.
3. die Verfügung über Vermögen, den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 1000, - Euro,
4. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,- Euro,
5. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das
Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1000,- Euro beträgt,
6. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 1500,- Euro im Einzelfall,
7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.500,- Euro,
8. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,- Euro nicht übersteigen.
9. die Einstellung, die Beförderung oder die Höherstufung, und die Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5 TvÖD, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, sowie Beschäftigten in ABM, SAM und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Handelt es sich um Mitarbeiter der Kernverwaltung ist das Einvernehmen mit dem Gemeinderat herzustellen.

§ 12 Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 13 Gleichstellungsbeauftragte(r )

(1) Der Gemeinderat bestellt eine(n) Gleichstellungsbeauftragte(n). Die / der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre / seine Aufgabe ehrenamtlich.
(2) Aufgabe der/des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinzuwirken. Dazu gehört u.a. die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit
von Gemeindevertretern und Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren.
(3) Die / der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer / seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie der zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die in der Sitzung des Gemeinderates vom 20. Dezember 2004 mit Beschluss-Nr. 02/06/04 beschlossene Hauptsatzung außer Kraft.
Machern, den 29.10.2007
Siegel Lange
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lange
Bürgermeister