Hundesteuersatzung der Gemeinde Machern
... vom 27. 11. 2006
zum Download der Hundesteuersatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993, (SächsGVBl. S. 301), in der Neufassung vom 14.06.1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.2000 (SächsGVBl S. 482) und § 2 i.V. m. § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.06.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.1998 (SächsGVBl S. 505, 29.10.) und dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24.08.2000 (SächsGVBl. S. 358, 31.08.), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.11.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden in der Gemeinde
Machern. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen,
dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.
(2) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden i.S. des GefHundG.
Als gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) gelten:
1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Pittbull
sowie deren Kreuzungen untereinander. Die Gefährlichkeit kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.
Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von 6 Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.
§ 2 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbereich aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als
Halter.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich
a) für jeden ersten Hund 39,00 €
b) für jeden weiteren Hund 63,00 €
c) für jeden ersten gefährlichen Hund 360,00 €
d) für jeden weiteren gefährlichen Hund 540,00 €.
§ 4 Steuerfreiheit/Steuerbefreiung
(1) Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich am Wohnort versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Gebrauchshunden von Beschäftigten im Forst, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl,
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
4. Sanitäts- und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten gehalten werden,
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
6. Blindenführhunden und Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses abhängig gemacht werden.
7. Hunden, die in Anstalten von Tierschutzvereinen und Tierpensionen vorübergehend untergebracht sind, und das Objekt, in dem sie untergebracht sind, nicht verlassen.
(3) Von der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1-6 sind gefährliche Hunde ausgenommen.
§ 5 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von:
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen,
2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
3. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Herden- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag
vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein,
5. Jagdgebrauchshunden, die eine Eignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden,
6. Hunden, die von Empfängern, welche Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII (SBG II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB XII - Sozialhilfe) erhalten, gehalten
werden - jedoch nur für einen Hund.
(2) Von der Steuerermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 – 6 sind gefährliche Hunde ausgenommen.
§ 6 Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten (darunter mindestens eine Hündin) und diese Zuchttiere in ein von
einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben.
(2) Die Zwingersteuer beträgt unabhängig von der Anzahl der Zuchttiere 120,00 Euro pro Jahr und Zwinger.
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und -befreiung
(1) Steuerermäßigung und –befreiung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Punkt 6 dieser Satzung hat
der Hundehalter den Bezug von Leistungen unter Vorlage des Bewilligungsbescheides nachzuweisen.
Dieser ist spätestens einen Monat nach Ablauf des letzten Bezugszeitraumes vorzulegen.
Erfolgt der Nachweis nicht, entfällt die Ermäßigung für den nicht nachgewiesenen Zeitraum.
(2) Steuerermäßigung und –befreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen der § 4 Abs. 2 Punkt 6 und § 6 dieser Satzung ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt
werden,
5. die §§ 5 und 6 dieser Satzung nicht gleichzeitig Anwendung finden.
§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. In den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbereich aufgenommen wird. Wird ein Hund erst nach diesem Zeitpunkt 3 Monate
alt, so entsteht die Steuer am 1.Tag des Folgemonats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, verstirbt oder der Halter wegzieht.
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer
wird bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden Steuer angerechnet.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird als Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.
§ 10 Meldepflicht
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zu- oder wegzieht, hat ihn binnen 14 Tagen in der Gemeindeverwaltung an- bzw. abzumelden. Gleiches gilt, wenn ein Hund abhanden gekommen
oder eingegangen ist oder abgeschafft wurde. Im Falle der Veräußerung ist der Name und Wohnort des Erwerbers anzugeben.
(2) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder –befreiung, so hat der Hunde-halter das binnen 14 Tagen in der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
(3) Bei Anmeldung des Hundes erhält der Halter des Hundes eine Hundesteuermarke. Diese hat bis zum Wegfall der Steuerpflicht Gültigkeit und muss bei Abmeldung des Hundes in der
Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben.
(4) Der Hund darf außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der gültigen Hundesteuermarke geführt werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) handelt, wer
1. seiner Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. der Verpflichtung zur Anbringung der Hundesteuermarke nach § 10 Absatz 4 dieser Satzung nicht nachkommt und der Hund außerhalb des Grundstückes des Hundeshalters angetroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 6 Abs. 3 des SächsKAG mit einer Geldbuße
bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 11. März 2002 mit Beschluss-Nr. 05/18/02 beschlossene Hundesteuersatzung, zuletzt geändert mit Beschluss-Nr. 02/11/05 vom 30.05.2005, außer Kraft.
Machern, den 27.11.2006
Lange
Bürgermeister