Satzung über die Reinigung,
... Räum‐ und Streupflicht von den Straßen und Gehwegen der Gemeinde Machern von 19. Dezember 1994
zum Download der Satzung über die Reinigung, Räum‐ und StreupflichtAufgrund von §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April (SächsGVBI). S. 301) zuletzt geändert durch das Gesetz über die Einrichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 502) und von § 51 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21 . Januar 1993 (SächsGVBI. S.93) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Aufbaus im Freistaat Sachsen (SächsAufbauG) vom 04. Juli 1994 (SächsKAG) vom 16. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1261) sowie § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.Juli 1993 (SächsGVBI. S. 502) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19. Dezember 1994 folgende Satzung beschlossen.
§1 Übertragung der Reinigungs‐,Räum‐ und Streupflicht
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Fahrbahn, die Gehwege und die weiteren in §3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen sowie die Gehwege und die weitern in §3 Abs. 4‐8 genannten Flächen bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen.
§2 Verpflichtete
1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für die selbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung: sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
§3 Gegenstand der Reinigungs‐,Räum‐ und Streupflicht
1) Sind die Straßenanlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte
2) Abweichend von § 1 wird bei den nachfolgend genannten Straßen den Straßenanliegern die Reinigungs‐,Räum‐ und Streupflicht nur für Gehwege auferlegt. Machern Leipziger Straße Polenzer Straße Wurzener Straße Püchauer Straße Brandiser Straße Zeititzer Weg Gerichshain Leipziger Straße Brandiser Straße
3) Gehwege im Sinne einer Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Schnittgerinne gehören zum Gehweg.
4) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 Metern
5) Entsprechende Flächen von Verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine in Satz 1 entsprechende breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.
6) Gemeinsame Rad‐ und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen
7) Friedhof‐, Kirch‐ und Schulwege sowie Wander‐ und sonstige Fußwege sind dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
8) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zu der erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genanten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung 2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen. 3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder in die Entwässerungsanlage oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§5 Umfang des Schneeräumens
1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauenden Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist ; sie sind in der Regel mindestens auf 1,5 m Breit zu räumen.
2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der ii § 3 Abs.2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
3) Die vom Schnee oder auftauendem Eis aufgeräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf den Nachbarn nicht zugeführt werden.
§6 Beseitigung von Schnee und Eisglätte
1) Bei Schnee‐ und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumenden Flächen.
2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.
3) Die Verwendung von Salz oder Salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das beseitigen von Schnee‐ und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn‐ und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee‐ bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich; bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne von §52 Abs. 1 Nr. 12 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere 1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den § 4 reinigt.
2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
3. Bei Schnee‐ und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,‐DM und höchstens 1000,‐DM und bei Fahrlässigen Zuwiederhandlungen mit höchstens 500,‐DM geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft
Machern, 19.12.1994