Satzung über die Nutzung von...
...Kindertagesstätten der Gemeinde Machern
Zum Download der Satzung Nutzung von Kindertagesstätten der Gemeinde Machern
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung 26.Juni 2009
(GVBl. S. 323) i. V. m. dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Mai 2009 (GVBl. S. 225) i. V. m. § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.August 2004 (GVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), letzte Änderung 7. November 2007 (GVBl. S. 478) hat der Gemeinderat der Gemeinde Machern in seiner Sitzung am
26.04.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderkrippen,
Kindergärten, Kindertagesstätten und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen
sowie Horten und Einrichtungen der Ganztagesbetreuung nach SächsKitaG, die
innerhalb des Bedarfsplanes der Gemeinde Machern von Trägern der freien und
öffentlichen Jugendhilfe betrieben werden. Diese Satzung gilt auch für die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege nach SächsKitaG.
(2) Die Aufgaben der Betriebsführung in den Kindertageseinrichtungen nehmen die
jeweiligen Träger eigenständig wahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die
Erziehung des Kindes in der Familie, unabhängig von Geschlecht, Konfession oder
Staatsangehörigkeit. Sie sind eine sozialpädagogische Einrichtung und erfüllen einen
eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und
Erziehungsauftrag.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Machern sind Montags – Freitags von 06.00 Uhr – 17.00 Uhr geöffnet.
(2) Eine Nutzung über diese Öffnungszeiten hinaus bedarf der Absprache und erfolgt unter Zugrundelegung von Anteilsbeiträgen auf der Grundlage § 7 dieser Satzung.
(3) Die Einrichtungen haben während der Sommerferien zwei Wochen Betriebsurlaub. Die genauen Zeiten werden jeweils zu Jahresbeginn wechselseitig festgelegt. Eventueller Betreuungsbedarf in diesem Zeitraum ist schriftlich bei der Leiterin der Kindertagesstätte
zu beantragen. Gleiches gilt für die Schließzeit zum Jahreswechsel.
Satzung über die Nutzung von Kindertagesstätten
26.04.2010 - Seite 2 von 7
§ 4 Aufnahme
(1) Es werden Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung der vierten Klasse aufgenommen, wobei die Aufnahme für die Krippe (1. - 3. Lebensjahr) und für den Hortm (1. - 4. Klasse) nur bedarfsgerecht erfolgt. Dabei sind die Bedürfnisse berufstätiger, alleinerziehender und in Ausbildung befindlicher Eltern besonders zu berücksichtigen.
Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Befürwortung des Jugendamtes.
(2) Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte stellen die Eltern einen schriftlichen Antrag (Vordruck) bei der Gemeindeverwaltung Machern und schließen einen rechtsgültigen
Betreuungsvertrag ab.
(3) Bei der Neuaufnahme muss eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt
werden, die nicht älter als 7 Tage sein darf.
(4) Für neu aufzunehmende Kinder kann eine stundenweise Eingewöhnungszeit (max. 2
Stunden pro Tag) vereinbart werden. Die Eingewöhnungszeit ist beitragsfrei und kann
maximal 2 Wochen betragen.
(5) Die Gruppenbelegung richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 5 Versicherung
(1) Alle Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder sind gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich versichert. Die Kosten für diese Versicherung trägt die Gemeinde. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte
eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Kindertagesstätte zwecks der Einleitung einer Schadensregulierung sofort zu melden.
(2) Das Abholen der Kinder aus der Einrichtung muss durch die Eltern erfolgen. Sollen die Kinder an fremde Personen übergeben werden, muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen. Gleiches gilt für Kinder, welche die Kindertagesstätte allein verlassen dürfen.
(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe sowie für die Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.
(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Es wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Satzung über die Nutzung von Kindertagesstätten
26.04.2010 - Seite 3 von 7
§ 6 Elternmitwirkung
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertagesstätte mit.
(2) Die Elternversammlung besteht aus den Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertagesstätte besuchen. Sie erörtert die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt einen Elternrat. Der Träger und die Leitung erteilen der Elternversammlung die
notwendigen Auskünfte.
(3) Der gewählte Elternrat unterstützt die Aufgaben der Einrichtung und fördert die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
§ 7 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird eine laufende monatliche Gebühr (Elternbeitrag) erhoben. Mit diesem Beitrag beteiligen sich die Eltern im gesetzlich festgelegten Rahmen an den Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) der Kindertagesstätten.
In der Gemeinde Machern gelten folgende monatliche Elternbeiträge:
(1) 0 - 3 jährige Kinder in den Kinderkrippen (gültig auch für Tagespflege)
| Betreuungszeit 9 Stunden |
Betreuungszeit 6 Stunden |
Betreuungszeit 4,5 Stunden |
|
| 1. Kind | 156,00 Euro | 104,00 Euro | 78,00 Euro |
| 2. Kind | 93,60 Euro | 62,40 Euro | 46,80 Euro |
| 3. Kind | 31,20 Euro | 20,80 Euro | 15,60 Euro |
(2) Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt im Kindergarten (gültig auch für Tagespflege)
| Betreuungszeit 9 Stunden |
Betreuungszeit 6 Stunden |
Betreuungszeit 4,5 Stunden |
|
| 1. Kind | 93,00 Euro | 62,00 Euro | 46,50 Euro |
| 2. Kind | 55,80 Euro | 37,20 Euro | 27,90 Euro |
| 3. Kind | 18,60 Euro | 12,40 Euro | 9,30 Euro |
Berechnungsgrundlage ist das Lebensalter am 1. des Monats.
(3) Kinder der 1. – 4. Klasse im Hort
| Betreuungszeit 6 Stunden |
Betreuungszeit 5 Stunden |
|
| 1. Kind | 56,00 Euro | 46,67 Euro |
| 2. Kind | 33,60 Euro | 28,00 Euro |
| 3. Kind | 11,20 Euro | 9,33 Euro |
(4) Im Kinderkrippen und Kindergartenbereich kann eine Betreuungszeit über 9 Stunden
individuell vertraglich vereinbart werden.
(5) Berücksichtigt werden alle Kinder einer Familie, die eine Kindereinrichtung der Gemeinde Machern oder eines Trägers der freien und öffentlichen Jugendhilfe besuchen oder eine Tagespflegestelle haben.
(6) Alleinerziehende erhalten eine weitere Ermäßigung in Höhe von 10 %.
(7) Für eine Überschreitung der Öffnungszeiten bzw. der Betreuungszeiten ist für die erste Stunde nach der Öffnungszeit bzw. Überschreitung der täglichen im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung ein zusätzlicher Beitrag von 6,00 EUR zu entrichten. Für Kinder, die eine Stunde nach der festgelegten Öffnungszeit der Einrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein Beitrag von 25,00 EUR erhoben.
(8) Bei nachweislich auftretenden Notsituationen ist eine Aufnahme von Gastkindern in den Kindertagesstätten möglich.
Die Beiträge für Gastkinder staffeln sich im Einzelnen wie folgt:
1. Krippe/Kindergarten (pro Tag) 20,00 Euro
2. Hort (pro Tag) 6,50 Euro
3. Schlafkind Krippe u. Kindergarten
(bei 4,5 Stundenbetreuung pro Tag) 11,00 Euro
4. Stundenbetreuung 2,50 Euro
(9) Für die in den Ferien oder an schulfreien Tagen über die im Betreuungsvertrag vereinbarten 5- bzw. 6- Stundenbetreuung (im Hort) in Anspruch genommene Mehrbetreuung wird pro Tag ein zusätzlicher Beitrag von 2,00 Euro erhoben. Satzung über die Nutzung von Kindertagesstätten 26.04.2010 - Seite 5 von 7
(10) Im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung werden gemäß § 15 Abs. 3 SächsKitaG keine Beiträge erhoben.
§ 8 Entstehung, Fälligkeit und Einzug der Gebühr
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte und ist für jeden Monat voll zu entrichten.
(2) Die Gebühren werden jeweils am 5. Werktag des laufenden Monats fällig. Sie sind auf das im Betreuungsvertrag ausgewiesene Konto zu überweisen.
(3) Krankheit, Urlaub und Schließzeiten anlässlich von Feiertagen führen nicht zu einer Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrages.
(4) Ausnahmeregelungen, wie etwa bei Krankheit oder Kuraufenthalt des Kindes über 4 Wochen entsprechend ärztlichem Attest, sind beim Träger der Kindertagesstätte zu beantragen.
(5) In sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen kann gemäß dem Bundessozialhilfegesetz eine Übernahme des Elternbeitrages beim Amt für Familienförderung des Landkreises Leipzig beantragt werden.
§ 9 Kündigung
(1) Das Betreuungsverhältnis beginnt mit dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Termin. Ist keine Endfrist beantragt und aufgenommen, endet der Betreuungsvertrag für Krippenkinder spätestens mit Vollendung des 3. Lebensjahres, für Kindergartenkinder mit
Beginn der Schulpflicht des Kindes bzw. für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Das Schuljahr schließt jeweils die sich anschließenden Sommerferien ein.
(2) Der bestehende Betreuungsvertrag kann beiderseitig schriftlich nur aus wichtigem Grund mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Zur Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung an. Die
Kündigung seitens des Trägers ist zu begründen.
(3) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten während der letzten 12 Monate des Vertrages nicht bezahlt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten gegen sonstige Verpflichtungen aus der Satzung bzw. dem Betreuungsvertrag verstoßen, die Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben erreicht worden ist oder wenn das Kind mehr als 4 Wochen unentschuldigt die Kindertagesstätte nicht besucht.
(4) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten nur für die Schließ- und Ferienzeiten mit anschließendem Antrag zur Wiederaufnahme des Satzung über die Nutzung von Kindertagesstätten 26.04.2010 - Seite 6 von 7 Kindes ist unzulässig, es sei denn es handelt sich um einen Wechsel in eine andere Einrichtung bzw. eine Änderung der Betreuungsform.
§ 10 Kindertagespflege
Die §§ 3-6, 8 und 9 dieser Satzung haben für die Tagespflegestellen keine Gültigkeit.
An Stelle dieser Regelungen ist die im § 1 Abs. 6 genannte Rahmenvereinbarung
anzuwenden und diesbezügliche Festlegungen in der Vereinbarung über die Betreuung
des Kindes mit den Eltern zu treffen.
§ 11 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gemeinde Machern verfolgt mit Kindereinrichtungen in den Ortsteilen Machern, Gerichshain und Püchau ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abs. 2 Nr.1 und 2 der
Abgabenordnung.
(2) Die genannten Einrichtungen der Gemeinde Machern sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Gemeinde erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindereinrichtungen.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.5.2005 (Beschluss-Nr. 03/11/05) außer Kraft.
Machern, 26.4.2010
gez. Lange
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
Satzung über die Nutzung von Kindertagesstätten
26.04.2010 - Seite 7 von 7
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
Lange
Bürgermeister