Schutz von Weißstörchen

Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, informiert:

Der Weißstorch (Ciconia ciconia) gehörte einst zu den weit verbreiteten Brutvögeln des europäischen Tieflands. Jahrhunderte lang war er in vielen Dörfern Deutschlands zu Hause. Heute ist der Bestand stark zurückgegangen. Die Ursachen für den Rückgang sind verschiedener Natur (Stromschlag, sich rapide verschlechternde Ernährungsbedingungen, Zersiedlung der Landschaft usw.). In Sachsen leben zur Zeit etwa 400 Horstpaare. Auch in Sachsen sind in den vergangenen Jahren trotz der Betreuung der Storchen horste immer wieder vermeidbare Verluste zu beobachten gewesen. Diese sind nicht nur auf die oben genannten Ursachen zurück zu führen. In den letzten Jahren ist der zunehmende Trend zu beobachten, bei den unterschiedlichsten Anlässen Feuerwerke abzubrennen. Gemeint sind nicht nur Höhenfeuerwerke, sondern auch kleine Feuerwerke, die z.B. bei Familienfeiern veranstaltet werden. Diese können in der Nähe von besetzten Storchenhorsten eine verheerende Auswirkung auf diese haben. Insbesondere die Knalleffekte und hoch steigende Raketen führen dazu, dass die Altvögel panikartig die Horste verlassen. Die Eier oder Jungvögel kühlen aus, verhungern oder werden von Greifvögeln geschlagen. Schon allein aus dem Grund, dass Störche in der regionalen Kultur eine große Rolle spielen, sollte alles getan werden, diese Vögel zu schützen und auf das Abbrennen von Feuerwerken in der Nähe von Storchenhorsten während der Brutzeit und Aufzuchtzeit der Jungen verzichtet werden. Sollte es dennoch ohne ein Feuerwerk nicht gehen, ist je nach Intensität des Feuerwerks ein Mindestabstand von 500 m zum besetzten Storchenhorst einzuhalten. Unabhängig davon, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember bei der jeweils zuständigen Behörde zwei bzw. vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen ist, ist bei einem Abstand von weniger als 500 m eine kostenpflichtige naturschutzrechtliche Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wir weisen darauf hin, dass eine erhebliche Störung von Weißstörchen während der Brutzeit eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Auf der Karte sehen Sie einen Umkreis von 500 m zum Storchenhorst. In diesem Umkreis dürfen keine Feuerwerke von März bis September abgehalten werden.