Verordnung der Gemeinde Machern...
...über das Offenhalten der Verkaufsstellen zum Verkauf bestimmter Waren an Sonn und Feiertagen vom 24.9.2007
Auf Grundlage von § 7 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadöffG vom 16.03.2007 – SächsGVBl. Nr. 4 vom 31.03.2007) erlässt die Gemeinde Machern folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadöffG die Zeiten des Offenhaltens von Verkaufsstellen und des gewerblichen Anbietens außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Machern.
(2) Die Verordnung findet entsprechend § 1 Abs. 2 SächsLadöffG keine Anwendung – auf gewerblich festgesetzte Messen, Märkten und Ausstellungen – auf den Verkauf von Zubehörartikeln der in engem
Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben sowie in Museen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in dieser Einrichtung oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen
entgegengenommen werden.
(3) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG).
(4) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reise-Toilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für
Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§ 3 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, dürfen entsprechend § 7 Abs. 1 SächsLadöffG in der Gemeinde Machern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen geöffnet
sein.
(2) Verkaufsstellen nach Abs. 1 müssen am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, dem 1. Mai, Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Bußund
Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben.
§ 4 Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) Andere als in § 3 Abs. 1 genannte Verkaufsstellen dürfen außerhalb der bestehenden gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
Sonntag, den 02. Dezember 2007
Sonntag, den 09. Dezember 2007
Sonntag, den 16. Dezember 2007
Sonntag, den 23. Dezember 2007
(2) Eine Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage für die kommenden Jahre wird gesondert durch Rechtsverordnung der Gemeinde Machern erfolgen.
§ 5 Verkauf am 24. Dezember
Fällt der 24. Dezember auf einen
1. Sonntag
dürfen nach § 7 Abs. 4 SächsLadöffG
– alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
– Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten
– Verkaufsstellen nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung
in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet sein.
2. Werktag
gelten die Öffnungszeiten für alle Verkaufsstellen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsLadöffG von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
§ 6 Aufsicht und Auskunft
Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, haben
1. an der Verkaufsstelle bzw. Verkaufseinrichtung neben der Namensangabe gemäß § 15 a Gewerbeordnung die Öffnungszeiten deutlich lesbar anzubringen.
2. den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
Auf die Beachtung der Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 10 sowie die Aushang- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 11 und 12 des SächsLadöffG wird besonders hingewiesen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 13 Abs. 1 SächsLadöffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
2. nach § 6 dieser Verordnung, die Öffnungszeiten nicht deutlich lesbar anbringt oder den Aufsichtsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben nicht wahrheitsgemäß und
vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann entsprechend § 13 Abs. 2 SächsLadöffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Machern, den 24.9.2007
gez. Lange Bürgermeister