Verwaltungskostensatzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Machern
zum Download der Verwaltungskostensatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächs.GVBl. S.55, ber. S.159) in Verbindung mit §25 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (Sächs.GVBl. S.545) geändert durch Gesetze vom 28. Juni 2001 (Sächs.GVBl. S.426), vom 16. Januar 2003 (Sächs.GVBl. S.2), hat der Gemeinderat der Gemeinde Machern in seiner Sitzung vorn 02.02.2004 folgende
Verwaltungskostensatzung
beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
(1) Die Gemeinde Machern erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Gebühren und Auslagen (Kosten).
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Anwendbarkeit des Sächsischen Verwaltungskostengesetztes (SächsVwKG)
Die in § 25 Abs. 2 SächsVwKG genannten Bestimmungen des SächsVwKG finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 3 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
2. wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird;
3. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes handelt;
4. in Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
(2) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
4 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen bemisst sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, und für die auch keine Gebührenfreiheit entsprechend der §§ 3 und 4 des SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 2.500,00 EUR erhoben.
(3) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, so bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten.
§ 5 Rechtsbehelfsverfahren
(1) Die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das 1,5 fache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder wurde keine Amtshandlung vorgenommen, so beträgt die Rechtsbehelfsgebühr das 1,5 fache der Verwaltungsgebühr, die sonst für die Amtshandlung oder für ein Verfahren in der ersten Instanz nach §§ 6 und 8 des SächsVwKG angefallen wäre. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr
entsprechend. § 10 Abs. 1 SächsVwKG gilt entsprechend. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR.
(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, gilt § 10 Abs. 2 des SächsVwKG entsprechend.
(3) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben.
Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird, dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrages.
§ 6 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bei der Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder des Rechtsbehelfes entstehen die Kosten mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfes.
§ 7 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.