Feuerwehrsatzung der Gemeinde Machern

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Aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2005 (GVBl.S.155) und § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl.S.245, 647) hat der Gemeinderat der Gemeinde Machern in seiner Sitzung am 17.3.2008 die nachfolgende
Satzung beschlossen.

§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Machern, Gerichshain, Püchau/Plagwitz und Lübschütz.

(2) Die Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Machern“, dem bei einer Ortsfeuerwehr der Name des Ortsteiles beigefügt wird.

(3) Neben den aktiven Abteilungen (Einsatzabteilungen) der Feuerwehr besteht eine Abteilung der Jugendfeuerwehr, die in Jugendgruppen gegliedert sein kann, sowie Alters- und
Ehrenabteilungen in den Ortsfeuerwehren.

(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem

Stellvertreter, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr


(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und
- nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen
bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:
- die Vollendung des 16. Lebensjahres,
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
- die charakterliche Eignung,
- die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung entsprechend den Regelungen in der SächsFwVO und der FwDV 2.
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde Machern wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst (Einsatzabteilung) endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder
- aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen
Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Ausund Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung der
zuständigen Ortswehrleitung aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, die Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehren haben das Recht, die Ortswehrleiter und den Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Ausund Fortbildung zu erwirken.

(3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen
erstattet. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile
nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrdepot einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen (Einsatzabteilung) der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter
rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören.

Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

§ 6 Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden.
Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten
beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. DerJugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

(5) Die Mitglieder der Jugendgruppen wählen bei größeren Jugendfeuerwehren den oder die Jugendgruppenleiter auf die Dauer von zwei Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15.
Das Wahlergebnis ist dem zuständigen Ortsfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.

(6) Die Dienstobliegenheiten der Jugendfeuerwehr können in einer Jugendordnung der Jugendfeuerwehr geregelt werden

§ 7 Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der
Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte
bedeutet.

(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.

§ 8 Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente
ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.


§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

- die Hauptversammlung/Ortswehrversammlung,
- der Gemeindefeuerwehrausschuss und
- die Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitung

§ 10 Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen
Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monates einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe
gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag
ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

§ 11 Gemeindefeuerwehrausschuss

(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und
Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern und dessen Stellvertretern, dem
Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung. Bei Vorhandensein mehrerer Alters- und Ehrenabteilungen und Jugendfeuerwehren kann jeweils ein Gesamtbeauftragter für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt werden.

(3) Der Schriftführer nimmt, sofern er nicht Funktionsträger nach Satz 1 ist, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

( 4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 12 Wehrleitung

(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter an.

(2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung des Gemeinderates vom Bürgermeister bestellt.

(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers
weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der
Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder
Stellvertreter ein.

(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend
den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens
40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann.
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,
- die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigenUnfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrund brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der
Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(9) Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu
vertreten.

(10) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,
vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die
Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

§ 13 Feuerwehrwarte

(1) Als Feuerwehrwarte dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche
Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen des Landes Sachsen nachgewiesen werden.

(2) Die Feuerwehrwarte werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Feuerwehrwarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Feuerwehrwarte führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Gemeindewehrleiter zu melden.

§ 14 Schriftführer

(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des
Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich sein.

(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 15 Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 12 Ab. 2 erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 11 Abs. 3 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,
wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehören der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats die Neuwahl durchzuführen.

(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der
Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

(10) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. Die Aufgaben des Gemeinderates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Machern vom 20.12.1999 außer Kraft.
Machern, den 17.3.2008
Lange
Bürgermeister